Pflicht & Frist

GoBD ohne Panik: Was dein System können muss

Unveränderbarkeit, Nummernkreise, Verfahrensdokumentation: Was die GoBD von deiner Software verlangt, und woran Betriebe wirklich scheitern.

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Die GoBD sind kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Trotzdem entscheiden sie in der Betriebsprüfung darüber, ob deine Buchführung anerkannt wird. Wer sie nicht erfüllt, riskiert die Verwerfung der Buchführung und eine Schätzung, und die fällt selten zu deinen Gunsten aus.

Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind überschaubar. Die schlechte: Sie lassen sich nachträglich kaum reparieren.

Die vier Punkte, die zählen

Unveränderbarkeit. Eine gebuchte Rechnung darf nicht mehr still verändert werden. Eine Korrektur ist eine neue Buchung, die auf die alte verweist, kein Überschreiben. Wer eine Rechnung im System einfach editieren kann, hat kein GoBD-fähiges System, egal was der Anbieter behauptet.

Vollständigkeit und lückenlose Nummerierung. Rechnungsnummern müssen fortlaufend sein, ohne Lücken. Eine gelöschte Rechnung reißt ein Loch, das erklärt werden muss. Deshalb wird storniert, nicht gelöscht, mit Gegenrechnung und Korrekturbeleg.

Nachvollziehbarkeit. Ein sachverständiger Dritter muss in angemessener Zeit verstehen, wie ein Geschäftsvorfall zustande kam. Das heißt: Wer hat wann was geändert, und warum. Ohne Protokoll ist das nicht darstellbar.

Aufbewahrung. Zehn Jahre, im Originalformat, maschinell auswertbar. Ein PDF-Ausdruck einer strukturierten Rechnung ist kein Original.

Woran es wirklich scheitert

In den Projekten, die wir übernehmen, sind es fast immer dieselben drei Stellen.

Die Verfahrensdokumentation fehlt. Sie ist Pflicht, und sie fehlt in den meisten Betrieben. Darin steht, wie Belege in dein System kommen, wer sie prüft, wie sie abgelegt werden und wie lange. Das ist kein Roman, zehn Seiten reichen oft. Aber ohne sie wird es in der Prüfung unangenehm, selbst wenn technisch alles stimmt.

Das Kassenbuch ist eine Tabelle. Eine Tabellenkalkulation erfüllt die Unveränderbarkeit nicht. Sie lässt sich jederzeit rückwirkend ändern, ohne Spur. Bei Bargeschäften ist das der häufigste Grund für eine Verwerfung.

Belege liegen an drei Orten. Ein Teil im Mailpostfach, ein Teil im Dateiablagedienst, ein Teil im Ordner. Formal ist das kein Verstoß, solange alles auffindbar ist. In der Prüfung ist es einer, weil nichts in angemessener Zeit auffindbar ist.

Was das für die Softwareauswahl heißt

Frag jeden Anbieter dieselben fünf Dinge, die Antworten sortieren das Feld schnell:

  1. Was passiert technisch, wenn ich eine festgeschriebene Rechnung ändern will?
  2. Wie entsteht eine Stornierung, und was bleibt vom Original stehen?
  3. Gibt es ein Änderungsprotokoll, das ich exportieren kann?
  4. In welchem Format liegt der Beleg im Archiv. Original oder Ansicht?
  5. Liefert ihr eine Vorlage für die Verfahrensdokumentation mit?

Auf die letzte Frage bekommt man selten eine gute Antwort. Sie ist trotzdem die wichtigste, weil sie zeigt, ob der Anbieter das Thema ernst nimmt oder nur ein Häkchen im Datenblatt gesetzt hat.

Der Punkt, den man leicht übersieht

GoBD-Konformität ist keine Eigenschaft einer Software, sondern eines Verfahrens. Ein sauberes System in einem unsauberen Ablauf ist genauso wenig konform wie umgekehrt.

Deshalb bauen wir Festschreibung, Nummernkreise und Protokoll ins Datenmodell, nicht als Prüfung, die man davorschaltet und im Zweifel abschaltet. Was im Modell steckt, kann man nicht versehentlich umgehen.

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